AGB

§ 1 - Allgemeines / Geltungsbereich

Die MAS Gesellschaft für Marktanalyse und Strategie mbH (MAS Partners) berät seine Auftraggeber (Kunden) auf dem Gebiet der Markt-, Marken und Medienforschung, wobei die anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher zur Grundlage gemacht werden. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Untersuchungsverträge der MAS Partners mit Kunden Anwendung. Verwendet der Kunde eigene AGB, gelten diese nicht, soweit sie von den AGB der MAS Partners abweichen oder diesen widersprechen.

§ 2 - Angebot / Vertragsschluss

MAS Partners erarbeitet dem Kunden auf Wunsch einen schriftlichen Untersuchungsvorschlag, der die Aufgabenstellung, die erforderlichen Leistungen für deren Durchführung, den damit verbundenen Zeitaufwand und das der MAS Partners zu zahlende Honorar aufzeigt. Der Untersuchungsvorschlag wird dem Kunden als freibleibendes, unverbindliches Angebot lediglich zum Zwecke einer Entscheidung über die Auftragsvergabe an MAS Partners überlassen. Sein Inhalt darf nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Der Kunde ist verpflichtet, der MAS Partners sein mit dem Auftrag verfolgtes Ziel offenzulegen. Das Angebot ist vom Kunden schriftlich anzunehmen.

§ 3 - Honorar / Vergütung

Das Honorar von MAS Partners deckt alle Leistungen ab, die im Untersuchungsvorschlag angeboten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten, desgleichen Mehrkosten, die von MAS Partners nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die bei Auftragserteilung von MAS Partners nicht vorauszusehen waren, wohl aber für den Kunden. Mehrkosten sind auch solche Kosten, die bei Vertragsabschluss objektiv für keine der Vertragsparteien voraussehbar waren. Mehrkosten sind vom Kunden zu vergüten, wenn sie an einem sachlich gerechtfertigten Grund anknüpfen und für den Kunden hinreichend bestimmt sind. Erweiterungen des Untersuchungsvolumens nach Vertragsabschluss sind vom Kunden schriftlich zu beauftragen. MAS Partners hat die Erweiterung schriftlich zu bestätigen und die voraussichtliche Erhöhung des Honorars anzukündigen.

§ 4 - Undurchführbarkeit

Stellt sich nach Vertragsschluss der Parteien heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder MAS Partners noch der Kunde vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, z.B. weil die vorgegebene Quote der zu befragenden Personen nicht erreicht werden kann, zeigt dies MAS Partners dem Kunden unverzüglich an. Finden MAS Partners und der Kunde keine methodische Lösung des Problems, ist MAS Partners berechtigt, den Auftrag des Kunden wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben. Die Rechtsfolgen richten sich dann nach den §§ 275, 326, 441 Abs. 3 BGB.

§ 5 - Termine / Fristen

Im Vertrag gesetzte Fristen und Termine zur Fertigstellung der Leistung sind verbindlich. Der Kunde akzeptiert eine Verlängerung von Fristen und die Verschiebung von Terminen in Fällen, in denen MAS Partners kein Verschulden an der Verzögerung trifft, z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streiks. Vereinbarte Termine und Fristen sind insbesondere auch dann nicht mehr verbindlich, wenn der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Zurverfügungstellen von Unterlagen) oder fälligen Zahlungen in Verzug gerät.

§ 6 - Exklusivität

MAS Partners übernimmt keine Gewähr für die Exklusivität von Produktfeldern, Untersuchungsgegenständen und Untersuchungsmethoden. Wird eine solche Exklusivität abweichend hiervon vertraglich vereinbart, kann MAS Partners dafür ein zusätzliches Honorar fordern. Dieses sowie die Dauer der Exklusivität sind schriftlich niederzulegen.

§ 7 - Veröffentlichung von Untersuchungsberichten / Verfügungen über Untersuchungsergebnisse

MAS Partners händigt ihrem Kunden Untersuchungsberichte ausschließlich zum eigenen Gebrauch aus. Veröffentlichungen oder die Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der MAS Partners sind unzulässig, desgleichen Vervielfältigungen in Druck- oder Eingabeinformations- oder Dokumentationssystemen jeder Art. Zitate aus den Untersuchungsberichten sind nur dann erlaubt, wenn sie als solche kenntlich gemacht werden und MAS Partners als Verfasser der Berichte benennen. Die Untersuchungsergebnisse stehen dem Kunden ansonsten zur freien Verfügung, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. Der Kunde stellt MAS Partners von Ansprüchen Dritter im Falle vom Kunden zu vertretender, rechtswidrig verwendeter Untersuchungsergebnisse durch den Kunden frei und ersetzt MAS Partners sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche durch Dritte entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt / Immaterielle Rechte

MAS Partners bleibt Eigentümer der bei der Durchführung des Auftrags verwendeten und erarbeiteten Materialien und Datenträger aller Art. Ferner verbleiben sämtliche immateriellen Rechte der MAS Partners, insbesondere Rechte nach dem UrhG, bei MAS Partners. Das Urheberrecht des Kunden an von ihm erarbeiteten Unterlagen bleibt hiervon unberührt.

§ 9 - Mitwirkungspflicht

Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung an der Untersuchung sowie der Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung. Der Umfang dieser Mitwirkung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dabei akzeptiert der Kunde die Pflicht der MAS Partners, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Etwaige beim Kunden durch die Mitwirkung entstehende Mehrkosten werden von ihm getragen. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistung der MAS Partners nach Abschluss der Untersuchung abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

§ 10 - Haftung

MAS Partners oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MAS Partners, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung. MAS Partners haftet insbesondere nicht für die Folgen verspäteter Lieferung und den Verlust oder die Beschädigung von Testmaterial, wenn diese auf Umständen beruhen, die außerhalb des betrieblichen Bereiches der MAS Partners liegen und von ihr nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. MAS Partners haftet auch nicht im Fall von Leistungsstörungen innerbetrieblicher Art, soweit diese nicht von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden (hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe). Der Kunde stellt MAS Partners von Ansprüchen Dritter oder Mitarbeitern der MAS Partners frei, die durch Schäden aufgrund von Fehlern des zu testenden Produktes verursacht werden, und ersetzt der MAS Partners sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche durch Dritte entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen. Der Kunde gewährleistet, dass alle durch Gesetz und Verordnungen vorgeschriebenen oder für die Verwendung des Produktes notwendigen Informationen der MAS Partners zur Verfügung gestellt werden, damit diese an die betreuenden Mitarbeiter der MAS Partners und Teilnehmer des Tests weitergegeben werden können.

§ 11 - Nachbesserung / Aufrechnung

MAS Partners behält sich im Fall von Mängeln des Leistungsgegenstandes ausdrücklich ein Recht auf zweimalige Nachbesserung vor. Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen der MAS Partners nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

§ 12 - Vertraulichkeit

MAS Partners und der Kunde sind verpflichtet, alle gegenseitig übermittelten Informationen – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich zur Durchführung des Auftrags zu verwenden. Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, bei denen die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war. Erhebungsunterlagen bewahrt MAS Partners für die Dauer eines Jahres auf, Datenträger zwei Jahre lang nach Ablieferung des Untersuchungsberichtes mit Ausnahme des Leistungsgegenstandes, welcher vom Kunden ausschließlich für das mit dem Auftrag verfolgten Ziel, welches er MAS Partners offengelegt hat, verwendet werden darf.

§ 13 - Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Sitz der MAS Partners in Leipzig.

§ 14 - Anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MAS Partners und dem Kunden unterliegen auch bei Auslandsgeschäften ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 15 - Salvatorische Klausel

Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt.